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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 23 U 26/05
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO, BGB, HOAI
Vorschriften:
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 544 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
BGB § 631 Abs. 1 | |
HOAI § 15 Abs. 2 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 26. April 2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
A.
Von einem Tatbestand wird abgesehen und zur Darstellung des Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO.
Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den von dem Kläger in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen, nämlich den Beklagten zu verurteilen,
1.
Beginn und Ende der Gewährleistungsfristen sämtlicher an dem Neubeu des Zweifamilienhauses in #### X, H-Weg, beteiligten Gewerke aufzulisten,
2.
eine systematische Zusammenstellung der zeichnerischen und rechnerischen Ergebnisse des Bauobjektes #### X, H-Weg, zu erstellen, nach Erfüllung der Leistungen zu vorstehenden Ziffern 1 und 2
3.
die Schlussabrechnung des Bauobjektes #### X, H-Weg, zu erstellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
B.
Die Berufung hat keinen Erfolg; die Klage ist unbegründet.
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch mehr gemäß § 631 Abs. 1 BGB auf Erbringung von Leistungen aus dem am 14./18. April 1986 geschlossenen Architekten der Parteien geltend machen kann. Weder der mit der Berufung eingeführte neue Sachvortrag in Verbindung mit der Rüge der unzureichenden Sachaufklärung durch das Landgericht sowie die von der Berufung angegriffene rechtliche Würdigung des Landgerichts rechtfertigen eine Abänderung des angefochtenen Urteils.
Unstreitig hat der Beklagte zwar seine Leistungen für den Kläger eingestellt, ohne dass das Leistungsbild des geschlossenen Architektenvertrages vollständig erfüllt worden war. Entgegen der Auffassung des Klägers kann er jedoch die mit seinen Klageanträgen zu 1) bis 3) begehrte restliche Erfüllung der noch ausstehenden Grundleistungen der Leistungsphasen 8 (Klageantrag zu 1) und 3)) und 9 (Klageantrag zu 3)) des § 15 Abs. 2 HOAI in Verbindung mit § 2 des Architektenvertrages der Parteien nicht mehr verlangen, weil etwaige Erfüllungsansprüche des Klägers verwirkt sind. Auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts (S. 5 bis 7 der Entscheidungsgründe) wird verwiesen.
Ergänzend ist noch auszuführen:
Bei der mit dem Klageantrag zu 3) von dem Beklagten begehrten Erstellung der Schlussabrechnung des Bauobjekts H-Weg in X des Klägers handelt es sich um die der Leistungsphase 8 zuzuordnende Kostenfeststellung nach DIN 276 (Teil 3 Anhang C, vgl. hierzu auch Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 15 Rdnr. 193). Diese Leistung hatte der Beklagte durch die mit Schreiben vom 7. März 1987 beigefügte Kostenfeststellung, die sich nur auf die Kostengruppen 3.0.0.0 und Kostengruppen 7.1.0.0 bis 7.3.0.0 bezog, nicht vollständig erfüllt. Der Beklagte selbst hat in diesem Schreiben darauf hingewiesen, dass er die dem Kläger versprochenen Unterlagen, nämlich die Kostenfeststellungen zur Kostengruppe 3.0.0.0 und 7.1.0.0 bis 7.3.0.0 zu dessen Bauvorhaben übersendet. Diese Kostengruppen enthielten die genauen Bauwerkskosten und die Baunebenkosten für Architekten und Statikerleisten. Die restlichen Kosten seien vorerst noch aus dem Kostenanschlag vom 24. September 1986 zu entnehmen, da ihm - dem Beklagten - teilweise genaue Abrechnungen fehlten oder die Arbeiten noch nicht durchgeführt worden seien (Außenanlagen etc.).
Aufgrund dieses Schreibens durfte der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger seinerseits den erforderlichen Beitrag zur Komplettierung leistete und zwar soweit Abrechnungen fehlten, diese ihm - dem Beklagten - alsbald, und soweit Leistungen noch nicht durchgeführt worden waren, die entsprechenden Belege alsdann zuleitete. Damit war es ersichtlich zunächst Sache des Klägers, dem Beklagten die noch fehlenden Unterlagen zur Komplettierung der Kostenfeststellung zur Verfügung zu stellen. Dies hat er jedoch nicht getan, sondern die Sache ruhen lassen. Erst durch die beiden Schreiben vom 16. November und 30. November 2004 forderte der Kläger die "Schlussrechnung" des Bauobjekts. Im Jahr 2004 konnte er jedoch ohne Übergabe der noch fehlenden Unterlagen keine Ergänzung der Kostenfeststellung mehr fordern.
Die mit dem Klageantrag zu 1) geforderte Auflistung des Beginns und Ende der Gewährleistungsfristen sämtlicher an dem Bauobjekt beteiligten Gewerke hat der Beklagte nicht erbracht. Die Nichterfüllung dieser Leistung ist grundsätzlich erheblich und würde eine Honorarkürzung rechtfertigen. Die Erfüllung dieses Anspruchs ist jedoch zeitbezogen, weil Sinn und Zweck des Auflistens der Gewährleistungsfristen in der Überwachung der Gewährleistung besteht. Gewährleistungsansprüche bestehen jedoch ersichtlich nicht mehr, daher ist die erstrebte Erfüllung sinnlos. Ob dem Kläger ggf. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zustehen bzw. zugestanden haben, ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die von dem Kläger mit seinem Klageantrag zu Ziffer 2) begehrte systematische Zusammenstellung der zeichnerischen und rechnerischen Ergebnisse des Bauobjekts scheitert bereits daran, dass der Kläger eine Kostenfeststellung nicht mehr verlangen kann. Auch musste der Beklagte im Jahr 2004 nicht mehr mit einem solchen Anliegen des Klägers rechnen.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht nach § 543 Abs. 1 ZPO zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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